Coronavirus- COVID-19 Pandemie: – Fragen und Antworten zu den Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis

Wir stellen die wichtigsten Fragen zu Quarantäne, Vergütungsanspruch, Kurzarbeit usw. und geben Antworten darauf. Für weitere Fragen im Einzelfall sprechen Sie uns gerne an.

Darf ein Arbeitnehmer aus Angst vor einer Ansteckung mit dem „Corona-Virus“ der Arbeit fernbleiben?

Nein. Bleibt der Arbeitnehmer allein aus Sorge vor einer Ansteckung zuhause, verliert er seinen Vergütungsanspruch. Zudem fehlt er unentschuldigt und riskiert eine Abmahnung.

Kindergarten und/oder Schule sind wegen Corona geschlossen? Darf der Arbeitnehmer dann zuhause bleiben?

Wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht, z.B. durch Verwandte oder Nachbarn, liegt – jedenfalls wenn es kleinere Kinder betrifft – ein Fall der unverschuldeten persönlichen Verhinderung (§616 BGB) vor, mit der Folge, dass ein Elternteil bei Fortzahlung des Gehalts der Arbeit fernbleiben darf, allerdings nur für wenige Tage. Ein exakter Zeitraum ist im Gesetz nicht definiert, gängig ist eine Dauer von bis zu fünf Tagen. Achtung: In manchen Arbeitsverträgen ist der Anspruch nach § 616 BGB ausgeschlossen.

Arbeitnehmer in Quarantäne – wer zahlt das Gehalt?

Ähnlich wie bei der Lohnfortzahlung hat der Arbeitnehmer in der Quarantäne für die Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf Zahlung seines Nettogehaltes. Ausgezahlt wird dies durch den Arbeitgeber, der jedoch vom Gesundheitsamt eine Erstattung verlangen kann. Ist der Arbeitnehmer tatsächlich an dem Corona-Virus erkrankt, gelten die allgemeinen Grundsätze der Lohnfortzahlung: sechs Wochen lang zahlt der Arbeitgeber das Gehalt weiter, danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld.

Muss ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber über das Vorliegen einer Corona-Infektion informieren?

Grundsätzlich trifft den Arbeitnehmer keine Offenbarungspflicht. Etwas anderes gilt für Beschäftigte in Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern oder anderen Einrichtungen, in denen eine Gefahr für die zu betreuenden Personen besteht. Allerdings sollte es ein Gebot der Rücksichtnahme sein, eine Infektion dem Arbeitgeber mitzuteilen, damit er Maßnahmen zum Schutz der übrigen Mitarbeiter ergreifen kann.

Mehrere Kollegen sind krankheitsbedingt ausgefallen – kann der Arbeitgeber Überstunden verlangen?

Um den Betriebsablauf aufrechtzuerhalten, kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen. Dieser Anordnung müssen Arbeitnehmer im Rahmen ihrer allgemeinen Treuepflicht auch nachkommen. Der Arbeitgeber hat aber besondere persönliche Umstände der Arbeitnehmer zu berücksichtigen, z.B. die Notwendigkeit von Kinderbetreuung. Die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes sind selbstverständlich stets zu beachten.

Was passiert, wenn Corona für einen Auftrags- oder Rohstoffmangel sorgt?

Dies fällt unter das wirtschaftliche Risiko des Arbeitgebers. Er darf Mitarbeiter deswegen nicht einseitig in den Urlaub schicken. Eine Freistellung unter Fortzahlung des Gehalts ist grundsätzlich möglich. Allerdings kann der Arbeitgeber unter Umständen Kurzarbeit (s.u.) einführen, dies nun auch unter erleichterten Voraussetzungen. In letzter Konsequenz sind auch betriebsbedingte Kündigungen (s.u.) denkbar.

Wie kann Kurzarbeit eingeführt werden?

Wenn wegen der Corona-Krise ein Auftragsmangel droht oder bereits eingetreten ist oder sonstige wirtschaftliche Verluste drohen, kann versucht werden, diese durch Reduzierung der Personalkosten in Gestalt von Kurzarbeit aufzufangen. Um Kurzarbeit einzuführen, wird auf arbeitsrechtlicher Ebene eine „Ermächtigungsgrundlage“ des Arbeitgebers benötigt. Diese kann sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben, aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. Existiert eine solche Betriebsvereinbarung noch nicht, kann die sich jetzt noch abgeschlossen werden. Gibt es eine solche Ermächtigungsgrundlage nicht, kann der Arbeitgeber versuchen, einzelvertragliche Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern zu treffen. Gelingt dies nicht, ist eine Änderungskündigung möglich, um die Arbeitszeit herabzusetzen. In Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern muss diese zwar dem allgemeinen Kündigungsschutz entsprechen; dies ist jedoch machbar.

Wie wirkt sich Kurzarbeit finanziell aus?

Während der Kurzarbeit wird das Gehalt entsprechend der Arbeitszeit reduziert. Wird die Arbeitszeit also auf 80 % heruntergesetzt, gilt dies auch für das Gehalt. Die restlichen 20 % werden vom Kurzarbeitergeld ausgeglichen – aber nur teilweise! Das Kurzarbeitergeld beträgt 67 % der Nettogehaltsdifferenz für Arbeitnehmer/innen mit Kindern und 60 % für die Übrigen. Bei einer Kurzarbeit auf 80% würden Arbeitnehmer/innen mit Kindern somit 93,4 % ihres Nettogehaltes bekommen (80 % vom Arbeitgeber sowie 13,4 % Kurzarbeitergeld (0,67 x 20).

Wie weit kann Kurzarbeit gehen?

Mit der Kurzarbeit kann die Arbeitszeit so weit heruntergesetzt werden, wie es notwendig ist, sogar bis auf Null.

Kann Kurzarbeit auch in Kleinbetrieben eingeführt werden?

Kurzarbeitergeld wird ohne Rücksicht auf Größe und Rechtsform der Unternehmen gewährt, es muss lediglich ein Arbeitnehmer beschäftigt sein. Unter Umständen kann Kurzarbeit auch für einzelne Abteilungen eines Unternehmens eingeführt werden.

Können wegen der Corona-Krise Arbeitsverhältnisse gekündigt werden?

Ein klares Ja! Auftragsmangel, Betriebsschließungen oder krisenbedingte Umstrukturierungen können betriebsbedingte Kündigungen rechtfertigen. In Betrieben mit weniger als zehn Mitarbeitern gilt nicht einmal der allgemeine Kündigungsschutz, sodass Kündigungen ohne weiteres ausgesprochen werden können, es ist i.d.R. lediglich die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten. In allen anderen Betrieben muss die Kündigung die Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes erfüllen, insbesondere muss eine ordnungsgemäße Sozialauswahl erfolgen. Sind mehrere Kündigungen beabsichtigt, kann eine Massenentlassungsanzeige gegenüber der Arbeitsagentur zwingend notwendig sein. Dies hängt von der Betriebsgröße und der Anzahl der beabsichtigten Kündigungen ab.

Wenn Sie weitere Fragen haben, sprechen Sie uns an! Wir sind erreichbar, persönlich, telefonisch, per E-Mail oder per Videogespräch!

 

Dr. Christoph Meyer-Rahe

Fachanwalt für Arbeitsrecht

aktualisiert am 19.03.2020