Abmahnung wegen angeblich nicht vollständiger Firmierung bei Werbeanzeige in einer Zeitung

Wir haben die Abmahnung des Verbands „Sozialer Wettbewerb e. V.“ erfolgreich abgewehrt. Wie bei allen Abmahnungen gilt, diese nicht ungeprüft sofort zu akzeptieren, sondern sich rechtlichen Beistand und rechtliche Beratung zu suchen.

Rechtsanwalt Dr. Mönkemöller hat für einen Mandanten, der von dem Verband Sozialer Wettbewerb e. V. wegen einer angeblich nicht vollständigen Firmierung auf einer Zeitungswerbeanzeige abgemahnt wurde, diese Abmahnung erfolgreich abgewehrt.

Schon beim Landgericht Bielefeld war der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen vermeintlichen Verstoßes gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG gescheitert, im Rechtsmittelverfahren hat dann der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts Hamm den Antrag insgesamt zurückgenommen.

Rechtsanwalt Dr. Mönkemöller hat in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darauf hingewiesen, dass § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG überhaupt nur dann verletzt sein kann, wenn Waren in einer Werbeanzeige so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Hierfür ist erforderlich, dass der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können (EuGH, Urteil vom 12.05.2011, WRP 2012, 189).

Darüber hinaus ist bei Abmahnungen des Verbandes Sozialer Wettbewerb e. V. immer darauf zu achten, ob dieser überhaupt im konkreten Fall über eine entsprechende Klagebefugnis verfügt. Das Zitieren von Rechtsprechung zu Gunsten des Verbandes Sozialer Wettbewerb e. V. stellt niemals die Klagebefugnis im konkreten Fall fest.

Wie bei allen Abmahnungen gilt, diese nicht ungeprüft sofort zu akzeptieren, sondern sich rechtlichen Beistand und rechtliche Beratung zu suchen. Falls auch Sie zu den Betroffenen zählen, sind wir Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich.

19.08.2019 Rechtsanwalt Dr. Mönkemöller