Abwesenheit des Arbeitnehmers bei vorübergehender Verhinderung

In diesem Beitrag geht es um die Abwesenheit des Arbeitnehmers bei vorübergehender Verhinderung. Wir klären, was der Paragraph 616 BGB dazu sagt und welche Regelungen es für familiäre Ereignisse und die Betreuung erkrankter Kinder gibt. Außerdem diskutieren wir, ob und wie diese Regelungen abdingbar sind. Lesen Sie weiter, um mehr zu erfahren!

§616 BGB

Gemäß §616 BGB hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Falle einer vorübergehenden Verhinderung an der Arbeitsleistung. Hierfür muss die Verhinderung unverschuldet sein und für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit bestehen. Was als verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit gilt, hängt vom Einzelfall ab.

Bei familiären Ereignissen wie Hochzeiten, Geburten oder Todesfällen, besteht ein Anspruch auf bis zu drei Tage Entgeltfortzahlung. Auch bei einem Umzug kann der Arbeitnehmer für einen kurzen Zeitraum von der Arbeit fernbleiben.

Weiterhin hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf bis zu zehn Tage Entgeltfortzahlung im Jahr, wenn er erkrankte Kinder betreuen muss. Hierbei gilt der Anspruch analog zu §45 Abs. 2 SGB V, welcher einen Anspruch auf Krankengeld vorsieht.

Es ist jedoch zu beachten, dass diese Ansprüche durch eine vertragliche Regelung abdingbar sind. Das bedeutet, dass die im Gesetz (hier: §616 BGB) geregelten Ansprüche auf Freistellung von der Arbeit bei vorübergehender Verhinderung durch eine vertragliche Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abweichend geregelt werden können. Die Vertragsparteien können eine individuelle Vereinbarung treffen, die vom gesetzlichen Standard abweicht. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese Regelungen dennoch den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen müssen und dass der Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden darf als im Gesetz vorgesehen.