Abwesenheit des Arbeitnehmers bei Pflegezeit

Die Pflege eines Angehörigen erfordert oft eine Auszeit vom Job, was sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber eine Herausforderung darstellt. In diesem Beitrag behandeln wir die Lösungen und rechtlichen Aspekte der Abwesenheit bei Pflegezeit.

Drei Tatbestände

  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung -§2 PflegeZG
  • Pflegezeit -§3 PflegeZG
  • Familienpflegezeit -FPfZ

§2 PflegeZG

  • Akut aufgetretene Pflegesituation eines nahen Angehörigen
  • Notwendig ist eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung (§§14, 15 SGB XI)
  • „Einfache“ Erkrankung reicht nicht aus
  • Nachweis der Pflegebedürftigkeit nur auf Verlangen des Arbeitgebers
  • Arbeitsbefreiung bis zu zehn Arbeitstage
  • Höchstfrist gilt für jeden Akutfall; keine Beschränkung auf das Kalenderjahr
  • Unverzügliche Mitteilung 
  • Keine Formvorschrift
  • Anspruch unabhängig von Betriebsgröße
  • Sonderkündigungsschutz

§3 PflegeZG

  • Höchstens sechs Monate für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen
  • Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen (Bescheinigung der Pflegekasse, Pflegeversicherung, MDK etc.)
  • Ankündigungsfrist zehn Tage
  • Schriftliche Ankündigung erforderlich
  • Pflegeteilzeit möglich (Konsensverfahren oder Anspruchsverfahren wie bei Elternzeit)
  • Nur in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigen (einschließlich Auszubildender)
  • Sonderkündigungsschutz

Familienpflegezeit

  • Eigene gesetzliche Regelung –FPfZG
  • Unterschied zur Pflegezeit nach §3 PflegeZG: kein Anspruch auf vollständige Freistellung, sondern nur auf eine Verringerung der Wochenarbeitszeit auf mindestens 15 Stunden für längstens 24 Monate
  • Nur in Unternehmen mit mehr als 25 Beschäftigen (ohne Auszubildende)