Drei Tatbestände
- Kurzzeitige Arbeitsverhinderung -§2 PflegeZG
- Pflegezeit -§3 PflegeZG
- Familienpflegezeit -FPfZ
§2 PflegeZG
- Akut aufgetretene Pflegesituation eines nahen Angehörigen
- Notwendig ist eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung (§§14, 15 SGB XI)
- „Einfache“ Erkrankung reicht nicht aus
- Nachweis der Pflegebedürftigkeit nur auf Verlangen des Arbeitgebers
- Arbeitsbefreiung bis zu zehn Arbeitstage
- Höchstfrist gilt für jeden Akutfall; keine Beschränkung auf das Kalenderjahr
- Unverzügliche Mitteilung
- Keine Formvorschrift
- Anspruch unabhängig von Betriebsgröße
- Sonderkündigungsschutz
§3 PflegeZG
- Höchstens sechs Monate für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen
- Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen (Bescheinigung der Pflegekasse, Pflegeversicherung, MDK etc.)
- Ankündigungsfrist zehn Tage
- Schriftliche Ankündigung erforderlich
- Pflegeteilzeit möglich (Konsensverfahren oder Anspruchsverfahren wie bei Elternzeit)
- Nur in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigen (einschließlich Auszubildender)
- Sonderkündigungsschutz
Familienpflegezeit
- Eigene gesetzliche Regelung –FPfZG
- Unterschied zur Pflegezeit nach §3 PflegeZG: kein Anspruch auf vollständige Freistellung, sondern nur auf eine Verringerung der Wochenarbeitszeit auf mindestens 15 Stunden für längstens 24 Monate
- Nur in Unternehmen mit mehr als 25 Beschäftigen (ohne Auszubildende)