Allgemeines
- Anspruchsvoraussetzungen (Berechtigte, Form des Antrags, Fristen, etc.) sehr formalisiert, siehe §§15 und 16 BEEG
- Antrag des Arbeitnehmers unwiderruflich
- Sonderkündigungsschutz
Erwerbstätigkeit
- Erwerbstätigkeit während der Elternzeit möglich (bis 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt)
- Einvernehmlich (Konsensverfahren)
- Anspruchsverfahren (§15 Abs. 7 BEEG): Arbeitnehmer kann Verringerung der Arbeitszeit verlangen
- Arbeitgeber kann nur „dringende betriebliche Gründe“ einwenden
- Ähnlich wie Verringerung nach §8 TzBfG
- Nur in Unternehmen (!) mit mehr als 15 Arbeitnehmern (ohne Auszubildende)
Erwerbstätigkeit
- Arbeitsaufnahme bei einem Dritten nur mit Zustimmung des Arbeitgebers
Rechtsfolgen
- Ruhen des Arbeitsverhältnisses –Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und Vergütungspflicht des Arbeitsgebers sind aufgehoben
- Arbeitsvertragliche Nebenpflichten bleiben bestehen: Geheimhaltungspflicht, Wettbewerbsverbot etc.
- Aktives und passives Wahlrecht zum Betriebsrat bleibt bestehen
- Arbeitnehmer kann Betriebsratstätigkeit aktiv wahrnehmen
- Kürzung des Urlaubsanspruchs für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12
Einmalzahlungen
- Kürzung möglich, wenn vertraglich vereinbart
- Ohne vertragliche Vereinbarung hängt Kürzungsmöglichkeit vom Charakter der Zahlung ab
- Entgeltcharakter (z.B. „13. Monatsgehalt“): Kürzung möglich
- Honorierung der Betriebstreue: Keine Kürzung
- Einzellfallabhängig: Charakter der Zahlung muss im Zweifel nach dem Wortlaut der Rechtsgrundlage für die Zahlung (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, etc.) ermittelt werden
- Präzise Formulierungen wichtig!