Abwesenheit des Arbeitnehmers bei Elternzeit

Elternzeit bedeutet Abwesenheit vom Arbeitsplatz. In diesem Beitrag werden wir die Auswirkungen und Lösungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer behandeln.

Allgemeines

  • Anspruchsvoraussetzungen (Berechtigte, Form des Antrags, Fristen, etc.) sehr formalisiert, siehe §§15 und 16 BEEG
  • Antrag des Arbeitnehmers unwiderruflich
  • Sonderkündigungsschutz

Erwerbstätigkeit

  • Erwerbstätigkeit während der Elternzeit möglich (bis 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt)
  • Einvernehmlich (Konsensverfahren)
  • Anspruchsverfahren (§15 Abs. 7 BEEG): Arbeitnehmer kann Verringerung der Arbeitszeit verlangen
  • Arbeitgeber kann nur „dringende betriebliche Gründe“ einwenden
  • Ähnlich wie Verringerung nach §8 TzBfG
  • Nur in Unternehmen (!) mit mehr als 15 Arbeitnehmern (ohne Auszubildende)

Erwerbstätigkeit

  • Arbeitsaufnahme bei einem Dritten nur mit Zustimmung des Arbeitgebers

Rechtsfolgen

  • Ruhen des Arbeitsverhältnisses –Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und Vergütungspflicht des Arbeitsgebers sind aufgehoben
  • Arbeitsvertragliche Nebenpflichten bleiben bestehen: Geheimhaltungspflicht, Wettbewerbsverbot etc.
  • Aktives und passives Wahlrecht zum Betriebsrat bleibt bestehen
  • Arbeitnehmer kann Betriebsratstätigkeit aktiv wahrnehmen
  • Kürzung des Urlaubsanspruchs für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12

Einmalzahlungen

  • Kürzung möglich, wenn vertraglich vereinbart
  • Ohne vertragliche Vereinbarung hängt Kürzungsmöglichkeit vom Charakter der Zahlung ab
  • Entgeltcharakter (z.B. „13. Monatsgehalt“): Kürzung möglich
  • Honorierung der Betriebstreue: Keine Kürzung
  • Einzellfallabhängig: Charakter der Zahlung muss im Zweifel nach dem Wortlaut der Rechtsgrundlage für die Zahlung (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, etc.) ermittelt werden
  • Präzise Formulierungen wichtig!