Zurück zur Stechuhr – Arbeitszeiterfassung wird zur Pflicht

Das Bundesarbeitsgericht hat am 13.09.2022 (Az.: 1 ABR 22/21) entschieden, dass Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet sind, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter zu erfassen.

Nach der bisher bekannten Begründung gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für alle Betriebe in Deutschland – unabhängig von ihrer Größe und ganz gleich, ob ein Betriebsrat besteht oder nicht. Das vielfach geübte und bewährte Prinzip der Vertrauensarbeitszeit dürfte damit ein Ende gefunden haben. Eine Frist für die Umsetzung existiert nicht. Jedes Unternehmen sollte daher nun – sofern noch nicht vorhanden –  ein System entwickeln, welches den Anforderungen des Arbeitszeitgesetzes und der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts entspricht. Wichtig ist, hierbei die Mitbestimmungsrechte eines etwaig vorhandenen Betriebsrates zu beachten sowie datenschutzrechtliche Aspekte. Wenn Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns an.

14.09.2022

Dr. Christoph Meyer-Rahe
Fachanwalt für Arbeitsrecht