Urlaubskürzung in der Elternzeit

In der Elternzeit muss der Urlaub gekürzt werden. Der gesetzliche Urlaubsanspruch darf und kann während der Elternzeit durch den Arbeitgeber gekürzt werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2019, Az.: 9 AZR 632/18:

Eine Assistentin der Geschäftsleitung hat nach zwei Jahren Elternzeit das Arbeitsverhältnis gekündigt. Sie beantragte anschließend unter Einbeziehung der Elternzeit ihre Urlaubsansprüche. Für den Zeitraum der Kündigungsfrist wurde ihr der Urlaub von ihrem Arbeitgeber gewährt, allerdings nicht der Urlaub, der während der Elternzeit entstanden war. Dies wollte die Assistentin vom Gericht geklärt haben.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:
Für das Bundesarbeitsgericht war erkennbar, dass für die Arbeitnehmerin durch Beachtung der ihr angerechneten Urlaubszeiten erkennbar war, dass ihr Arbeitgeber eine Kürzung vornehmen wollte. Eine solche Kürzung verstößt auch nicht gegen EU-Recht. Der Arbeitgeber hatte damit keinen Fehler begangen und musste den Urlaub auch nicht geben.

Wichtig für Arbeitgeber:
Es sollte von der Kürzungsmöglichkeit des Urlaubs für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden. Nach Ablauf der Elternzeit ist eine solche Kürzung nicht mehr möglich.

08.05.2019 Rechtsanwältin Heike Klockemann