Schenkung: Widerruf möglich

Die Schenkung eines Geldbetrages zum Hauskauf durch die (Schwieger-)Eltern an ihr Kind und dessen Partner kann unter bestimmten Umständen widerrufen werden.

Schenkung durch Eltern an junges Paar zum Hauskauf kann widerrufen werden.

Eltern unterstützen oft ihre Kinder mit einem Geldbetrag beim Hauskauf oder dem Kauf einer Eigentumswohnung. Was aber ist, wenn die Beziehung innerhalb kurzer Zeit nach dem Kauf in die Brüche geht?
Der BGH hat nun entschieden, dass Schwiegereltern vom Ex-Partner ihres Kindes die Hälfte des zum Immobilienkauf dazu geschenkten Betrages zurückfordern können, wenn das Paar nur „kurze Zeit“ gemeinsam in der Immobilie gelebt hat. Bei der Frage des Zeitraumes und der näheren Umstände kommt es dabei auf den konkreten Einzelfall an. Jedenfalls muss die Annahme gegeben sein, dass der „Schenker die Zuwendung nicht getätigt hätte, wenn er gewusst hätte, dass die (gemeinsame) Nutzung der Immobile durch die Beschenkten nur kurzfristig sein werde“, so der BGH. Da in vorliegendem Fall die Geschäftsgrundlage für die Schenkung weggefallen sei, konnte vorliegend vom Schenkungsvertrag zurückgetreten werden.
Es wurde vom BGH kein Unterschied zwischen verheirateten und nicht verheirateten Paaren gemacht.


Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 313 BGB - Störung der Geschäftsgrundlage
§ 516 BGB - Begriff der Schenkung
§ 530 BGB - Widerruf der Schenkung


Urteil vom 18. Juni 2019 – X ZR 107/16

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=c5ca65e47ab38d61ce7944b31fd93c71&nr=98413&pos=0&anz=1

05. September 2019
RAin B. Nordmeyer