Eigentümergemeinschaft: dürfen Kosten auch zu Lasten Einzelner umverteilt werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen darf eine WEG (Wohnungseigentümergesmeinschaft) auch zulasten einzelner Eigentümer Kosten umverteilen. Es Bedarf aber einer guten Begründung.

Der Bundesgerichtshof hat (Urteile vom 14. Februar 2025 - V ZR 236/23 und V ZR 128/23) zu der neuen Rechtslage nun entschieden, dass es bei einer vereinbarten objektbezogenen Kostentrennung in der Regel ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, durch Beschluss auch die übrigen Wohnungseigentümer an den auf diesen Gebäudeteil (hier der Tiefgarage) entfallenden Kosten zu beteiligen. Im vorliegenden Fall wurde eine Eigentümerin per Mehrheitsbeschluss an den Sanierungskosten für die Tiefgarage beteiligt, obwohl sie gar keinen Stellplatz in der Tiefgarage hatte. Das Gericht verwies darauf, dass “wenn wie hier die Kostentrennung zwischen Wohngebäude und Tiefgarage vereinbart ist, darf ein Eigentümer ohne Stellplatz grundsätzlich nicht an den Kosten der Tiefgarage beteiligt werden”.

Daher bedarf es in dieser Fallkonstellation - anders als bei üblichen Beschlüssen über die Änderung der Kostenverteilung - eines sachlichen Grundes, damit die Kosten auf alle Wohnungseigentümer verteilt werden dürfen. 

Wann ein sachlicher Grund für die Einbeziehung der übrigen Wohnungseigentümer besteht, hängt von der jeweiligen Fallgestaltung ab. Sollten Sie hierzu Fragen haben, so beraten wir Sie gerne.

Simon Marquardt

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht