Ein Mieter, der nach längerer Ansparung, sich entschließt Eigentum zu erwerben welches eine Mietwohnung enthält, kann in bestimmten Fällen wegen Eigenbedarfs kündigen, obwohl er den Bedarfsgrund durch den Erwerb bewusst herbeigeführt hat. Art. 14 Abs. 1 GG garantiert die Befugnis des Eigentümers, sein Leben unter Nutzung seines Eigentums nach seinen eigenen Vorstellungen einzurichten (BVerfG 79,292,305;81,29,34). Ein Kündigungsrecht ist daher im Einzelfall möglich.
Auf der einen Seite stünden die Interessen des Vermieters mit seiner Lebensplanung in Verbindung mit der grundrechtlich verbürgten Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) und auf der anderen die berechtigten Interessen des Mieters, der eine Härtefallregelung geltend macht. Bei letzterer sind nicht nur die erfolglosen Anstrengungen Ersatzwohnraum zu finden angesichts der Wohnraumsituation in einer bestimmten Stadt zu belegen, sondern es sind auch die konkreten „persönlichen und wirtschaftlichen“ Möglichkeiten des Mieters im Hinblick darauf, was hinsichtlich einer Ersatzwohnung zumutbar ist, in Betracht zu ziehen.
13. Februar 2020
RAin B. Nordmeyer