Absage der weiterführenden Schule erhalten – Was ist zu tun?

 

Teilweise haben Eltern der betroffenen Schüler/-innen lediglich eine Absage über das Online-Portal „schulbewerbung.de“ erhalten. Zeitgleich sind sie aufgefordert worden, den Originalanmeldeschein abzuholen. Das Abholen der Unterlagen werten die Schulen anschließend als Rücknahme des Antrages und erlassen keinen schriftlichen Bescheid.

 

Bekanntlich hat die Frist für die Anmeldungen zu den 5. Klassen der Sekundarstufe I im Schuljahr 2026/207 am 20.03.2026 geendet. 
Anschließend haben die Schulen über die Aufnahmeanträge im Rahmen eines formalisierten Aufnahmeverfahrens entschieden und am 23.03.2026 die Zu- bzw. Absagen erteilt. 

Teilweise haben Eltern der betroffenen Schüler/-innen lediglich eine Absage über das Online-Portal „schulbewerbung.de“ erhalten. Zeitgleich sind sie aufgefordert worden, den Originalanmeldeschein abzuholen. Das Abholen der Unterlagen werten die Schulen anschließend als Rücknahme des Antrages und erlassen keinen schriftlichen Bescheid.

Unser dringender Rat lautet daher: Holen Sie die Unterlagen nicht ab und bestehen Sie auf einem schriftlichen Ablehnungsbescheid.

Wir stehen Ihnen rechtlich zur Seite und können nach Erhalt des Ablehnungsbescheides die Rechtmäßigkeit der Ablehnung überprüfen. Wir unterstützen Sie in einem Widerspruchsverfahren und übernehmen die rechtliche Korrespondenz mit der Schule. 

In diesen Fällen ist ein schnelles und besonnenes Handeln entscheidend.

Vereinbaren Sie gerne ein erstes Beratungsgespräch mit unseren zuständigen Rechtsanwälten für Verwaltungsrecht.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Christopher Ellersiek

Rechtsanwältin Helena Erichlandwehr