Urteil des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit von § 17 VersAusglG (externe Teilung bestimmter Anrechte aus der betrieblichen Altersvorsorge bei Scheidung)

§ 17 VersAusglG ermöglicht bei Ehescheidungen für bestimmte Anrechte aus der betrieblichen Altersvorsorge die sogenannte externe Teilung auch ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person.

Bei der externen Teilung zahlt der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person einen Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person, also einen anderen Versorgungsträger.

Im Gegensatz dazu wird bei der grundsätzlichen im Versorgungsausgleich durchzuführenden sogenannten internen Teilung für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht bei dem Versorgungsträger übertragen, bei dem auch das zu teilende Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht.

Im Rahmen der externen Teilung können sogenannte Transferverluste entstehenden, das heißt die ausgleichsberechtigte Person hat beim Zielversorgungsträger nur verringerte Versorgungsleistungen zu erwarten im Vergleich zu denen der ausgleichspflichtigen Person bei dem auszahlenden Versorgungsträger.

Praktisch sind von diesen Transferverlusten wegen der Aufteilung von Haushaltsführung, Kindererziehung und Berufstätigkeit häufig Frauen betroffen.

Das BVerfG sieht § 17 VersAusglG mit Urteil vom 26.05.2020 als mit dem Grundgesetz vereinbar an, verlangt jedoch eine verfassungskonforme Anwendung.

Die Gerichte haben den Ausgleichswert bei der externen Teilung so zu bestimmen, dass die Grundrechte aller beteiligten Personen gewahrt sind. Das sind insbesondere die Eigentumsgrundrechte der ausgleichspflichtigen und der ausgleichsberechtigten Personen sowie das Interesse des Arbeitgebers, extern teilen zu können und zugleich aber lediglich aufwandsneutralen Kapitalabfluss hinnehmen zu müssen.

Mehr dazu unter Pressemitteilung Nr. 40/2020 vom 26.05.2020

Rechtsanwältin

Carolin Sellmann

Fachanwältin für Familienrecht

08.06.2020