Der Vertrag mit der Bank ist nämlich ein so genannter Makler-Alleinauftrag. Das heißt, dass während der Laufzeit des Vertrages kein anderer Makler mit dem Verkauf der Wohnung hätte beauftragt werden dürfen. Der Vertrag ist zunächst auf 6 Monate befristet, wird aber jeweils um 3 Monate verlängert, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen gekündigt wird. Die Verkäuferin im vorliegendem Fall kündigte nicht, da sie nicht um die Verlängerungsklausel wusste. Nun klagt die Bank auf Schadensersatz für die entgangene Provision in Höhe von 15.565 Euro.
Die Bank bekam zunächst vom LG Stuttgart Recht. Bevor das OLG Stuttgart die Klausel für unzulässig erklärte. Das OLG sah einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dieser Paragraph sagt aus, dass Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Mit der Frage, ob die Verlängerungsklausel die Kundin der Bank in unangemessenem Rahmen benachteiligt, befasst sich nun der BGH. Das Urteil wird mit Spannung erwartet, da es bisher kein höchstrichterliches Urteil bezüglich der Zulässigkeit solcher Klauseln gibt, vergleichbare Verlängerungsklauseln aber in den meisten Maklerverträgen zu finden sind.
Das Urteil des BGH wird voraussichtlich am 28.05.2020 um 9 Uhr verkündet. (Aktenzeichen: I ZR 40/19)
17.02.2020
Rechtsanwalt C. Ellersiek