Kinderbonus und Unterhalt

Bundestag und Bundesrat haben am 29.06.2020 Teile des Corona-Konjunkturpaketes beschlossen.

Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind bekommen Eltern einen Kinderbonus von 300,00 €.

Für Kinder, für die im September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird der Kinderbonus in zwei Raten in Höhe von je 150,00 € im September und Oktober 2020 ausgezahlt.

Für Kinder, für die in einem anderen Monat im Jahr 2020 ein Kindergeldanspruch besteht - z. B. für nach September 2020 geborene Kinder oder Kinder, die vor September in diesem Jahr 25 Jahre alt geworden sind und sich noch in der Ausbildung befinden – wird der Kinderbonus zeitnah, aber nicht zwingend im September bzw. Oktober 2020 ausgezahlt.


Der Kinderbonus kommt insbesondere Familien mit geringen und mittleren Einkommen zugute.
Auf Sozialleistungen, wie Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) oder den Unterhaltsvorschuss wird er nicht angerechnet.


Bei getrenntlebenden Eltern stellt sich die Frage, an wen der Kinderbonus ausgezahlt wird und welchem Elternteil er zugutekommt.
Hat das Kind seinen Lebensmittelpunkt im Haushalt eines Elternteils, erhält dieser Elternteil den Kinderbonus mit dem Kindergeld ausgezahlt. Wie das Kindergeld auch soll der Kinderbonus grundsätzlich beiden Elternteilen zugutekommen.
Leistet der barunterhaltspflichtige Elternteil den Mindestunterhalt oder mehr oder betreut das Kind hälftig (Wechselmodell), soll sie/er die Hälfte der Kinderbonuszahlungen von der Unterhaltszahlung abziehen können.
Tip: Der barunterhaltspflichtige Elternteil sollte jedoch den betreuenden Elternteil vor Reduzierung der Unterhaltszahlungen nachweislich auffordern, auf 150,00 € je Kind und Monat zu verzichten.


Vorsicht ist geboten, wenn der Kindesunterhaltsanspruch tituliert ist. Solange der Unterhaltstitel nicht abgeändert ist, kann der betreuende Elternteil aus dem Titel in voller Höhe vollstrecken. Sollte der betreuende Elternteil einer Reduzierung des Unterhaltes nicht zustimmen, muss ein gerichtliches Abänderungsverfahren geführt werden.


Den betreuenden Elternteilen ist zu raten, nicht auf Zahlung des vollen Unterhaltsbetrages zu bestehen in den betreffenden Monaten, wenn grundsätzlich Unterhalt mindestens in Höhe des Mindestunterhaltes gezahlt wird oder eine hälftige Betreuung stattfindet.

 

Carolin Sellmann

Fachanwältin für Familienrecht