Insolvenzantrag stellen bei Zahlungsunfähigkeit. Welche Fristen gelten?

Der Gesetzgeber hatte wegen der Folgen der Corona-Krise die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zeitweise unter bestimmten Bedingungen ausgesetzt. Nun haben Bundestag und Bundesrat eine neue Regelung erlassen.

Danach wird auch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 die Antragspflicht wegen Überschuldung ausgesetzt.

Die bisherigen Regelungen zur Aussetzung der Antragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit enden dagegen zum 30. September 2020. Dies bedeutet, dass zahlungsunfähige Unternehmen und Vereine, die bis einschließlich zum 30. September 2020 nicht antragspflichtig sind, weil ihre Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen, ab dem 1. Oktober 2020 wieder der regulären Antragspflicht unterliegen. Jetzt zahlungsunfähige Unternehmen sind also verpflichtet, entsprechend der gesetzlichen Regelungen einen Insolvenzantrag zu stellen.

Die Unternehmen und Vereine, die COVID-19-bedingt überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind, bekommen für ihre Bemühungen zur Abwendung der Insolvenz hingegen Zeit bis zum 31. Dezember 2020. Diese unterschiedliche Behandlung wird damit begründet, dass anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen bei überschuldeten Unternehmen Chancen bestehen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden. Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, können dagegen ihre fälligen Verbindlichkeiten bereits (jetzt) nicht mehr bezahlen. Um das erforderliche Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr zu erhalten, sollen diese Unternehmen daher nicht in die Verlängerung einbezogen werden.

 

Dr. Jan Nordmeyer

Rechtsanwalt und Notar

30.09.2020