Alle meldepflichtigen Gesellschaften sind danach verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. Wirtschaftlich Berechtigter ist grundsätzlich jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder der Stimmrechte einer Gesellschaft hält oder auf vergleichbare Weise Kontrolle über die betreffende Gesellschaft ausübt. Gibt es bei einer AG oder GmbH keine solche Person, sind grundsätzlich die Mitglieder des Vorstands bzw. der Geschäftsführung sog. fiktiv wirtschaftlich Berechtigte.
Die Meldepflicht gilt auch dann, wenn die Gesellschaft Angaben zu ihren Gesellschaftern bereits über ein anderes öffentlich einsehbares Register, wie z.B. das Handelsregister, veröffentlicht hat.
Damit sind jetzt insbesondere auch GmbHs betroffen, die bisher wegen der Offenlegung ihrer Gesellschafterlisten im Handelsregister von der Meldepflicht zum Transparenzregister befreit waren. Auch börsennotierte Gesellschaften und ihre Tochtergesellschaften müssen entsprechende Informationen an das Transparenzregister melden.
Damit werden nun für alle Gesellschaften neben Handelsregistereintragungen regelmäßig auch Meldungen an das Transparenzregister verpflichtend. Insofern wird künftig doppelt gehandelt werden müssen.
Sofern gegen die geplante Meldepflicht verstoßen wird, drohen erhebliche Bußgelder.
Es sind Übergangsfristen für die Erfüllung der neuen Meldepflichten vorgesehen. Diese variieren zwischen März 2022 für Aktiengesellschaften, Juni 2022 für GmbHs, Genossenschaft oder Partnerschaft und Dezember 2022 für alle sonstigen Gesellschaftsformen. Von den Übergangsfristen soll aber nur profitieren, wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes die bisher geltende Meldefiktion in Anspruch nehmen durfte.
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Rechtsanwalt und Notar