Corona-Virus / Covid-19-Pandemie: Fragen und Antworten zu den Auswirkungen auf das Familienrecht

Wir stellen die wichtigsten Fragen und geben Antworten. Für weitere Fragen sprechen Sie uns gerne an: Wir sind persönlich, telefonisch, per E-Mail oder Videogespräch erreichbar. Wenn Sie ein persönliches Gespräch wünschen, können wir dieses so gestalten, dass keine Ansteckungsgefahr besteht.

Alle unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind sensibilisiert, was die Einhaltung der aktuell gültigen Regeln, beispielsweise der Abstandsregeln, angeht. Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter mit Erkältungssymptomen bleiben zu Hause.

Auch eine Mandatsbetreuung ohne persönlichen Kontakt ist ohne weiteres möglich mit den oben genannten Möglichkeiten.

Da zu der aktuellen Corona-Problematik und den Auswirkungen auf das Familienrecht noch keine Rechtsprechung existiert, muss auf allgemeine, juristische Regelungen zurückgegriffen werden. Außerdem kommt es immer auch auf den Einzelfall an, da keine Familienkonstellation wie die andere ist.

Frage: Darf der Umgangskontakt zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und den Kindern wegen einer möglichen Ansteckungsgefahr mit dem Corona-Virus verweigert werden?

Das kann nur dann gelten, wenn für den umgangsberechtigten Elternteil oder die Kinder eine behördliche Quarantäne angeordnet wurde und nur für die Zeit der Quarantäne. Stattdessen sollte ein Telefon- oder Skype-Kontakt stattfinden und der ausgefallene Umgangskontakt sollte nachgeholt werden.
Generell gilt jedoch, dass Umgangskontakte nicht alleine wegen einer möglichen Ansteckungsgefahr verweigert werden dürfen.

Kinder haben das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen, genauso wie die Eltern auch. Da der Umgang in der Regel dem Kindeswohl entspricht, ist der Kontakt zu wichtigen Bezugspersonen, wie zu dem nicht betreuenden Elternteil auch während der Corona-Krise wichtig für die Kinder und muss generell stattfinden.

Aus gerichtlichen Umgangsregelungen (Beschlüssen oder gerichtlich gebilligten Vergleichen) kann die Vollstreckung betrieben werden. D. h., das Gericht kann Ordnungsgeld oder Ordnungshaft gegen den Elternteil anordnen, der den Umgang verweigert.
Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt allerdings, wenn der den Umgang verweigernde Elternteil Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Hier sind durchaus Konstellationen denkbar, die den den Umgang verweigernden Elternteil entlasten. Beispielsweise kann ein unverschuldeter Verstoß gegen einen Umgangstitel vorliegen, wenn der umgangsberechtigte Elternteil zu einer Risikogruppe gehört und das Kind Erkältungssymptome aufweist. Umgekehrt auch, wenn der betreuende Elternteil oder das Kind zu einer Risikogruppe gehört und der umgangsberechtigte Elternteil Erkältungssymptome aufweist.

Sofern noch keine gerichtliche und damit vollstreckbare Regelung zum Umgang vorliegt, kann eine solche bei Unstimmigkeiten beim Familiengericht beantragt werden.

 

Frage: Kann ich weniger Unterhalt zahlen, wenn ich weniger Einkommen habe (z. B. wegen der Einführung von Kurzarbeit oder weil ich als Selbständiger weniger Einkünfte habe)?

Hier kommt es auf den Einzelfall an. Voraussetzung für die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt ist immer die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.

Existiert ein Unterhaltstitel (z. B. ein gerichtlicher Beschluss oder Vergleich, eine Jugendamtsurkunde, etc.) und haben sich die dem Unterhaltstitel zugrundeliegenden Umstände nicht nur für einen kurzen Zeitraum geändert (z. B. Reduzierung des Einkommens), kann in einem gerichtlichen Abänderungsverfahren eine Anpassung an die geänderte Situation erreicht werden.

In der aktuellen Corona-Krise bleibt abzuwarten, wie lange und in welcher Höhe sich Einkommenseinbußen auswirken.

Sofern noch kein Unterhaltstitel besteht, kann auf außergerichtlichem Wege eine Neuberechnung der Unterhaltshöhe erfolgen.

Wir beraten Sie gerne in ihrem speziellen Fall.

Frage: Finden derzeit Gerichtstermine vor dem Familiengericht statt? Aktualisierung vom 14. Mai 2020:

Auch die Familiengerichte fahren aufgrund der neuen Entwicklungen zur Eindämmung des Coronavirus den Geschäftsbetrieb wieder hoch und bewegen sich schrittweise in Richtung "neue Normalität".

Gerichtstermine finden wie bisher statt, wenn sie keinen Aufschub dulden, zum Beispiel in Eilsachen in allen Rechtsgebieten.

Dies kommt im Familienrecht beispielsweise in folgenden Fällen in Betracht:

- Sie sind dringend auf die Zahlung von Unterhalt angewiesen

- Sie haben häusliche Gewalt erlebt und benötigen die Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung für sich und gegebenenfalls ihre Kinder

- Das Wohl Ihrer Kinder ist im Haushalt des anderen Elternteiles gefährdet

- Der betreuende Elternteil verweigert dauerhaft den Umgang mit den Kindern

Etc.

Darüberhinaus werden Gerichtsverhandlungen, auch wenn sie nicht eilbedürftig sind, schrittweise wieder aufgenommen und auch Publikumsverkehr wird wieder zugelassen. Natürlich mit den bekannten Auflagen zum Gesundheitsschutz.

- Gerichtsverhandlungen bleiben dort, wo es die Prozessordung vorsieht, öffentlich. Keinen Zugang erhalten aber Besucher, die Symptome einer Erkrankung zeigen oder innerhalb der letzten 14 Tage persönlichen Kontakt mit Corona-infizierten Personen hatten oder sich innerhalb der jeweils letzten 14 Tage mehr als 72 Stunden im Ausland aufgehalten haben.

 

Für weitere Fragen im Einzelfall stehen wir gerne zur Verfügung.

 

08.04.2020 aktualisiert am 14.05.2020

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht

Carolin Sellmann