Arbeitsrecht - Kürzung des Urlaubsanspruchs bei „Kurzarbeit Null“ ?

Erhält der Arbeitnehmer den vollen Jahresurlaub trotz teilweiser "Kurzarbeit Null"?

In Zeiträumen, in denen Arbeitnehmer wegen „Kurzarbeit Null“ durchgehend nicht gearbeitet haben, entstehen keine Urlaubsansprüche. Daher kann der Arbeitgeber den Jahresurlaub anteilig kürzen. In einem jetzt vom LAG Düsseldorf (Urteil vom 12.03.2021 – 6 Sa 824/20) entschiedenen Fall verlangte eine Arbeitnehmerin den vollen Jahresurlaub für das Jahr 2020, obwohl für sie in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 durchgehend „Kurzarbeit Null“ bestand. Das LAG Düsseldorf hat jedoch entschieden, dass die Arbeitnehmerin für die betreffenden drei Monate keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben habe. Daher stehe ihr der Urlaub für das Jahr 2020 nur anteilig in gekürztem Umfang zu. Der Arbeitgeber sei demnach berechtigt, für jeden vollen Monat der „Kurzarbeit Null“ den Urlaub um 1/12 zu kürzen. In der Begründung wies das Gericht darauf hin, es sei Zweck des Erholungsurlaubs, dass sich der Arbeitnehmer erholen müsse. Dies allerdings setze eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung voraus. Diese bestehe jedoch während der Kurzarbeit nicht, die beiderseitigen Leistungspflichten seien schließlich aufgehoben, sodass Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt werden müssen.

Dr. Christoph Meyer-Rahe

Fachanwalt für Arbeitsrecht

16.03.2021