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Haftung eines Reiseveranstalters trotz Versäumung der Ausschlussfrist

Der für das Reisevertragsrecht zuständige X. Zivilsenat des BGH hatte über einen Fall der Schadensersatzpflicht des Reiseveranstalters für Reisemängel zu entscheiden, bei dem die Reisende die einmonatige Ausschlussfrist des § 651 g I BGB versäumt hatte. Weil die Frist hier unverschuldet versäumt wurde – das fehlende Verschulden war mangels Aufklärung über die Ausschlussfrist durch den Veranstalter zu vermuten – war der Anspruch nicht ausgeschlossen. Im Rahmen eines von einer Animateurin geleiteten Spiels war es durch Schuhewerfen zu der Verletzung einer Teilnehmerin gekommen.

Die Kl. verlangt Schadensersatz wegen eines Unfalls, der ihr während eines bei dem bekl. Reiseveranstalter gebuchten Urlaubs in einem Ferienclub zustieß. Sie besuchte eine Animationsveranstaltung, bei der die Animateurin im Rahmen eines Wetten-dass-Spiels einem Kind die Wette anbot: „Wetten, dass es deiner Mama nicht gelingt, in zwei Minuten 60 verschiedene Schuhe einzusammeln?“ Daraufhin begannen die Zuschauer, Schuhe auf die Bühne zu werfen. Dabei traf ein Schuh mit hohem, spitzem Absatz die in der ersten Reihe sitzenden Kl. am Hinterkopf. Nach ihrer alsbaldigen Rückkehr von der Reise diagnostizierte ihr Hausarzt eine Gehirnerschütterung. Zwei Wochen nach dem Unfall hatte die Kl. keine Beschwerden mehr. Einige Monate später traten bei ihr Kopfschmerzattacken und Sprach- und Koordinationsstörungen auf. Im Krankenhaus wurde auf Grund eines Elektroenzephalogramms ein Herdbefund festgestellt. Daraufhin meldete die Kl. bei der Bekl. Schadensersatzansprüche an. Sie trägt vor, sie habe bei dem Vorfall im Ferienclub ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten, das ein symptomatisches fokales Anfallsleiden ausgelöst habe, und es sei noch nicht abzusehen, ob ihr Leiden ausheilen oder aber sich zu einer bleibenden Epilepsie entwickeln werde.

Das LG Hannover hat die Klage abgewiesen. Das OLG Celle hat ihr stattgegeben. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das BerGer. zurückverwiesen. Der BGH hat die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters dem rechtlichen Ansatz nach bejaht (§ 651f BGB). Der Unfall stellte zumindest deshalb einen Reisemangel dar, weil nach der vom BGH als RevGer. nur beschränkt überprüfbaren Feststellung des BerGer. die Gefahr des Schuhewerfens und die damit verbundene Verletzungsgefahr nicht fernlagen und die als Erfüllungsgehilfin des Reiseveranstalters zu behandelnde Animateurin diese Gefahr hätte vorhersehen und durch ein Verbot des Schuhewerfens hätte abwenden können.

Einen Ausschluss des Ausspruchs wegen Fristversäumung nach § 651 g I BGB hat der BGH verneint, weil die Kl. an der Fristversäumung kein Verschulden traf. Der Reiseveranstalter hatte sie nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, auf die Ausschlussfrist hingewiesen. Zum Verstoß des Reiseveranstalters gegen seine Hinweispflicht und zu der daraus folgenden Vermutung eines fehlenden Verschuldens des Reisenden hat der BGH nähere Ausführungen gemacht. Er hat ein Verschulden der Kl. auch deshalb abgelehnt, weil diese, solange sie an eine harmlose Gehirnerschütterung glauben konnte, auf die Anmeldung von Ansprüchen verzichten durfte. Der Rechtsstreit war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil dieses noch keine tragfähigen Feststellungen zu der streitigen Frage getroffen hat, ob der Unfall für das von der Kl. geltend gemachte fokale Anfallsleiden kausal war. (BGH, Urt. v. 12. 6. 2007 - X ZR 87/06)

Pressemitteilung des BGH Nr. 82 v. 20. 6. 2007...

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