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Doppelte Haushaltsführung bei gleichzeitiger Beschäftigung am Hauptwohnsitz

Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung sind als Werbungskosten abziehbar. Der BFH hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen auch für den Fall angenommen, dass ein Arbeitnehmer neben einer Beschäftigung am Ort der Zweitwohnung zugleich am Ort seiner Hauptwohnung beschäftigt ist.

Die für die doppelte Haushaltsführung erforderliche Aufspaltung der einheitlichen Haushaltsführung ist danach auch dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer am Ort seiner zweiten Arbeitsstätte für die dortigen Arbeitseinsätze eine zweite Wohnung unterhält. Der Abzug von Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung ist damit nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Arbeitnehmer ausschließlich außerhalb des Ortes seiner Hauptwohnung beschäftigt ist.

Der Kl. war im Streitfall wissenschaftlicher Mitarbeiter eines Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Er hatte im Streitjahr 1996 seine Dienstpflichten sowohl im Wahlkreis des Abgeordneten in Berlin als auch am damaligen Sitz des Bundestages in Bonn zu erfüllen. Neben seinem Hauptwohnsitz in Berlin unterhielt der Kl. auch in Bonn eine eigene Wohnung, deren Kosten er steuerlich geltend machte. Der BFH erkannte im Gegensatz zur Vorinstanz die Aufwendungen auf Grund der doppelten Haushaltsführung des Kl. als Werbungskosten an. Die Aufwendungen für die Zweitwohnung hielt er für unvermeidlich, da der Kl. sie nicht durch Verlegung seines Hausstands an den Beschäftigungsort vermeiden konnte. (BFH, Urt. v. 24. 5. 2007 – VI R 47/03)

 

Pressemitteilung des BFH Nr. 54 v. 27. 6. 2007

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