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Klagefrist bei außerordentlicher Kündigung innerhalb der Wartezeit
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 I KSchG außerordentlich, hat der Arbeitnehmer, der die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen will, gem. §§ 13 I 2, 4 S. 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben. Die abweichende frühere Rechtsprechung (BAGE 24, 401 = NJW 1973, 533) ist durch die zum 1. 1. 2004 in Kraft getretene Änderung des KSchG überholt. Der Kläger war seit dem 8. 9. 2004 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Nach vorheriger Abmahnung kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis am 1. 3. 2005 wegen Arbeitsverweigerung fristlos. Mit seiner am 31. 3. 2005 beim ArbG eingegangenen Kündigungsschutzklage hat der Kläger die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung geltend gemacht. Die Klage war in allen Instanzen ohne Erfolg. Da der Kläger die Drei-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage versäumt hatte, gilt die außerordentliche Kündigung gem. §§ 13 I 2 i. V. mit 7 KSchG als wirksam. Ob der Kündigungsgrund der Arbeitsverweigerung tatsächlich vorlag, war nicht mehr zu prüfen. (BAG, Urt. v. 28. 6. 2007 – 6 AZR 873/06) |
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