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Veröffentlichung von Fotos Prominenter in der Presse

Die Klage des Fußballers Oliver Kahn gegen eine Fotoberichterstattung über seinen Urlaub war erfolgreich, weil es sich bei dem Urlaub um den Kernbereich der Privatsphäre gehandelt hat und daher die Pressefreiheit hinter dem gewichtigeren Persönlichkeitsschutz gem. §§ 22, 23 KUG zurücktreten musste.

Die Bekl. veröffentlichte in der Ausgabe Nr. 30/2005 der Zeitschrift „Frau im Spiegel“ eine Fotografie, die den Kl. bei einem Spaziergang in Begleitung seiner Freundin K. auf der Promenade in St. Tropez zeigt. Im hierzu gehörigen Begleittext wird berichtet, dass der Kl. mit seiner Freundin verliebte Blicke tausche. Eine Woche vorher habe bei ihm noch der Familienurlaub auf dem Programm gestanden. Er habe sich mit seiner Noch-Ehefrau und den Kindern auf Sardinien entspannt. Der Kl. verlangt von der Bekl., es zu unterlassen, die Aufnahme erneut zu veröffentlichen. Das LG Hamburg hat der Klage stattgegeben. Das OLG Hamburg hat die Berufung zurückgewiesen (GRUR-RR 2006, 421). Der VI. Zivilsenat des BGH hat seine Rechtsprechung zu dem aus §§ 22, 23 KUG entwickelten Schutzkonzept bei der Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz des Betroffenen (vgl. u. a. BGH, NJW 2007, 1981 = GRUR 2007, 523 und NJW 2007, 1977 = GRUR 2007, 527) fortgeführt und die Revision der Bekl. zurückgewiesen.

Ohne Einwilligung dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur verbreitet werden, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft (§§ 22, 23 KunstUrhG). Das kann für den vorliegenden Fall nicht bejaht werden. Auch wenn die Presse grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, was sie für berichtenswert hält, muss bei der erforderlichen Abwägung zwischen dem Anspruch der Öffentlichkeit, über das Zeitgeschehen unterrichtet zu werden, und dem Schutz des Betroffenen berücksichtigt werden, dass der Beitrag selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes keinen Vorgang von zeitgeschichtlichem Interesse betrifft, zumal die beanstandete Aufnahme den Kl. und seine Begleiterin im Urlaub zeigt, der auch bei „Prominenten“ zum regelmäßig geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört. (BGH, Urt. v. 3. 7. 2007 – VI ZR 164/06)

 

Pressemitteilung des BGH Nr. 87 v. 3. 7. 2007

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