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Energieausweis – neue Verpflichtung für Gebäudeeigentümer

von Rechtsanwalt Jan Wittenborn

 

Am 1.10.2007 ist die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft getreten, die u. a. die rechtlichen Vorgaben für das Ausstellen sog. Energieausweise regelt. Energieausweise haben die Funktion, Auskunft über den Energiebedarf zu geben, damit schon vor Abschluss eines Bau-, Kauf- oder Mietvertrages Informationen vorliegen, mit welchen Energiekosten zu rechnen ist.

 

Nach § 16 dieser Verordnung muss der Bauherr eines neu zu errichtenden bzw. eines umzubauenden Gebäudes dafür sorgen, dass dem Eigentümer ein Energieausweis für das Gebäude ausgestellt wird. Auch Verkäufer, Vermieter oder Verpächter von Gebäuden, von Wohnungs- oder von Teileigentum sind – abgesehen von Übergangsregelungen, spätestens aber ab dem 01.01.2009 – gegenüber ihren Vertragspartnern verpflichtet, ihnen die neuen Energieausweise zugänglich zu machen.

 

Die EnEV sieht zwei Arten von Energieausweisen vor: Entweder sind die Ausweise auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des erfassten Energieverbrauchs auszustellen. Zwischen beiden Ausweisarten, die jeweils zehn Jahre gültig sind, besteht keine uneingeschränkte Wahlmöglichkeit: Im Falle der Errichtung bzw. des Umbaus von Gebäuden dürfen nur Energiebedarfsausweise ausgestellt werden. Gleiches gilt ab dem 01.10.2008 auch beim Verkauf/ der Vermietung ältere Gebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt worden ist. In allen anderen Fällen können auch die kostengünstigeren, sog. Energieverbrauchsausweise ausgestellt werden, die auf der Grundlage der letzten Heizkostenabrechnungen erstellt werden und in denen der tatsächliche Verbrauch der jeweiligen Immobilie angegeben wird. Erstellt werden diese Auswiese u. a. von den Unternehmen, die auch die Heizkostenabrechnungen erstellen.

 

Der Energiebedarfsausweis ist in der Anschaffung teurer, da ihm fachmännische Berechnungen des zu erwartenden Energiebedarfs durch Architekten, Bauingenieure oder qualifizierte Handwerker zu Grunde liegen.

 

Vor allem aus Kostengesichtspunkten ist Verkäufern oder Vermietern von Wohnraum daher zu empfehlen, vor dem 01.10.2008 noch einen kostengünstigen, zehn Jahre gültigen Energieverbrauchsausweis sich ausstellen zu lassen.

 

Verstoßen Verkäufer, Vermieter, Verpächter vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verpflichtung, ihren Vertragspartnern, einen Energieausweis zugänglich zu machen, können Geldbußen bis zu 15.000,00€ verhängt werden.

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