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Betriebsvereinbarungen zur Arbeitssicherheit

Von Dr. Christoph Meyer-Rahe

 

Der Schutz des Arbeitnehmers als vermeintlich schwächere Partei des Arbeitsverhältnisses ist in vielerlei Hinsicht ausgeprägt, wenn nicht sogar überreguliert. Neben den klassischen Schutzmechanismen aus Kündigungsschutz-, und Mutterschutzgesetz, dem Schwerbehindertenrecht etc., die der sozialen Absicherung dienen, tritt zudem der technische Arbeitsschutz, der sich auf die Sicherheit am Arbeitsplatz, also den Schutz vor gesundheitlichen Gefährdungen bei der Arbeit und durch die Arbeit, bezieht.

 

Für den Arbeitgeber, aber auch für den Arbeitnehmer ergeben sich daraus gewissen Pflichten. Die des Arbeitgebers verlaufen in zwei Richtungen. Zum einen hat er öffentlich-rechtliche Pflichten aus diversen Schutzgesetzen gegenüber staatlichen Kontrollbehörden zu erfüllen. Zum anderen unterliegt er gegenüber dem Arbeitnehmer einer Fürsorgepflicht privatrechtlicher Natur, die sich an die Vorschriften der §§ 3 – 12 ArbSchG anlehnt. Der Arbeitgeber hat demnach alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Gefährdungen der Arbeitnehmer zu vermeiden. Dies setzt notwendigerweise eine Analyse voraus, inwiefern sich Gefahren ergeben könnten, was mitunter erheblichen Aufwand bedeutet. Abgesehen davon, daß diese Gefahranalyse vom Arbeitgeber (außer in Kleinbetrieben mit weniger als zehn Arbeitnehmern) exakt dokumentiert werden muß, stellt sich in Unternehmen mit Betriebsrat das Problem, daß die Gefahranalyse nicht allein dem Arbeitgeber obliegt, sondern er vielmehr den Betriebsrat beteiligen muß, wobei diesem nach neuester Rechtsprechung weitgehende Mitbestimmungsrechte zukommen. Sinnvoll ist daher, mit dem Betriebsrat eine präzis formulierte Betriebsvereinbarung zum Gesundheitsschutz zu schließen. Diese sollte auch regeln, wie die Arbeitnehmer ihrerseits auf Pflichten und Gefährdungspotentiale hingewiesen werden müssen. Diese Maßnahme dient nicht nur dem Schutz des Arbeitnehmers, sondern auch dem Arbeitgeber. Zum einen kann er die Arbeitnehmer auf diese Weise verpflichten, Defekte an Schutzmechanismen unverzüglich zu melden, um sich dann gegenüber der Aufsichtsbehörde im Bedarfsfall nachweislich zu entlasten. Zum anderen kann er die Arbeitnehmer für die maßgeblichen Punkte sensibilisieren und so nicht nur sein Haftungsrisiko für den Fall eines Arbeitsunfalls reduzieren, sondern auch konkrete Verhaltensrichtlinien schaffen, an denen etwaigen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers gemessen werden können. Bei nachhaltigem oder wiederholtem Fehlverhalten lassen sich dann eine verhaltensbedingte Kündigung des betreffenden Arbeitnehmers begründen und die Chancen in dem mittlerweile fast unausweichlichen Arbeitsgerichtsprozeß erhöhen.

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