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Reform des GmbH-Rechts

Von Dr. jur. Jan C. Nordmeyer

 

Das GmbH-Gesetz soll umfassend reformiert werden. Das Bundesministerium der Justiz hat daher am 29. Mai 2006 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen ("MoMiG") vorgelegt. Hintergrund des Entwurfs ist, dass die deutsche GmbH spätestens durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit ausländischer Gesellschaften einem grenzüberschreitenden Wettbewerb ausgesetzt ist. Das nunmehr über 100 Jahre alte GmbH-Gesetz ist außerdem an einigen Stellen, insbesondere in den formalen Bereichen der Gründung und der Kapitalaufbringung sowie dem Bereich des Eigenkapitalersatzes und der Kapitalerhaltung, nicht mehr zeitgemäß und hat daher Wettbewerbsnachteile im Vergleich  mit vergleichbaren Rechtsformen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Das Gesetzgebungsverfahren wurde  Anfang 2007 eingeleitet, mit einem in Kraft treten kann frühestens zum 1. Oktober 2007 gerechnet werden.

 

Zu den Eckpunkten des Gesetzesentwurfs im Einzelnen:

 

 

1. Beschleunigung von Unternehmensgründungen

 

Eines der Hauptziele der GmbH-Reform ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen.

 

Um die Handelsregistereintragung von Gesellschaften zu erleichtern, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, wird das Eintragungsverfahren von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Das betrifft z. B. Restaurantbetriebe oder Bauträger, die eine gewerberechtliche Erlaubnis brauchen. Bislang kann eine solche Gesellschaft nur dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn bereits bei der Anmeldung zur Eintragung die staatliche Genehmigungsurkunde vorliegt (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG). Zukünftig soll anstelle der Genehmigung die Versicherung genügen, dass die Genehmigung bei der zuständigen Stelle beantragt worden ist. Damit keine Gesellschaften ohne Betriebsgenehmigung dauerhaft im Handelsregister verzeichnet sind, muss die Erteilung der Genehmigung innerhalb einer bestimmten Frist nach der Eintragung beim Registergericht nachgewiesen werden. Andernfalls ist die Gesellschaft von Amts wegen zu löschen. Beschleunigt wird insbesondere die Gründung von Ein-Personen-GmbHs. Hier wird künftig auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen (§ 7 Abs. 2 S. 3, § 19 Abs. 4 GmbHG) verzichtet. Nach geltendem Recht darf eine Ein-Personen-GmbH erst dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn der Gesellschafter für den noch nicht erbrachten Teil seiner Geldeinlage eine Sicherung bestellt hat.

 

 

2. Erleichterung der Kapitalaufbringung

 

Der Entwurf sieht vor, das Mindeststammkapital der GmbH von bisher 25.000 Euro auf 10.000 Euro zu senken. Bei Bargründungen müssen mindestens EUR 5.000 tatsächlich aufgebracht werden. Die Gründung einer GmbH, insbesondere für weniger kapitalintensive Dienstleistungsunternehmen, soll damit vereinfacht werden. Außerdem werden die Gesellschafter künftig individueller über die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen bestimmen und sie dadurch besser nach ihren Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten ausrichten können. Bislang muss die Stammeinlage mindestens 100 Euro betragen und darf nur in Einheiten von mindestens 50 Euro aufgeteilt werden. Der Entwurf sieht vor, dass jeder Geschäftsanteil nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten muss. Vorhandene Geschäftsanteile können künftig leichter gestückelt werden.

 

 

3. Gesellschafterliste und gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen


Nach dem Vorbild des Aktienregisters soll künftig nur derjenige als Gesellschafter gelten, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So können Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht. So soll der Anteilserwerb erleichtert und der Gesellschafterbestand für Außenstehende transparenter gemacht werden. Während bislang die Anmeldung gegenüber der Gesellschaft für die Rechtsstellung als Gesellschafter im Verhältnis zur GmbH ausreichend war, soll künftig ihr gegenüber nur noch derjenige als Gesellschafter gelten, der in der Gesellschafterliste aufgeführt ist. Dies gilt auch Dritten gegenüber.

 

Die zeitnahe Aktualisierung der Gesellschafterliste soll durch gesteigerte Verpflichtungen der Geschäftsführer und Notare gewährleistet werden. Die Änderung und Einreichung der Gesellschafterliste soll wie bisher Pflicht des Geschäftsführers sein. Erwerber und Veräußerer von Geschäftsanteilen sollen gegenüber dem Geschäftsführer jedoch nunmehr einen Anspruch auf Berichtigung haben, falls dieser seiner Prüfungspflicht bei der Aktualisierung der Gesellschafterliste nicht nachgekommen ist. In diesem Fall sollen sie und Gläubiger der Gesellschaft einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Geschäftsführer haben. Daneben sollen beurkundende Notare verpflichtet sein, die Gesellschafterliste mit einer Richtigkeitsbescheinigung beim Handelsregister einzureichen.

 
Die Gesellschafterliste soll außerdem Grundlage für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen vom Nichtberechtigten sein. War bislang eine ununterbrochene Kette von Abtretungsurkunden zum Nachweis der Anteilseignerschaft erforderlich, soll nun die Eintragung in die Gesellschafterliste als Anknüpfungspunkt ähnlich dem Rechtsschein eines Grundbucheintrags dienen. Dem Erwerber eines Geschäftsanteils oder eines Rechts an einem Geschäftsanteil gegenüber gilt die Eintragung in die Gesellschafterliste als richtig, wenn ihm die Unrichtigkeit nicht positiv bekannt ist und der Eintrag in die Gesellschafterliste seit mindestens drei Jahren besteht, ohne dass ein Widerspruch beim Handelsregister eingetragen wurde. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ergibt sich die Berechtigung des Verkäufers aus der Gesellschafterliste. Neben der Reduzierung des teils erheblichen Due-Dilligence-Aufwands soll dies die Rechtssicherheit bei der Anteilsübertragung erhöhen.

 

 

4. Normierung des Cash-Pooling

 

Cash-Pooling ist ein Instrument zum Liquiditätsausgleich zwischen den Unternehmensteilen im Konzern. Dazu werden Mittel von den Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft zu einem gemeinsamen Cash-Management geleitet. Im Gegenzug erhalten die Tochtergesellschaften Rückzahlungsansprüche gegen die Muttergesellschaft. Obwohl das Cash-Pooling als Methode der Konzernfinanzierung als ökonomisch sinnvoll erachtet wird, ist auf Grund der neueren Rechtsprechung des BGH zu § 30 GmbHG in der Praxis eine Rechtsunsicherheit über dessen Zulässigkeit entstanden. Diese Rechtsunsicherheit soll durch die Normierung des Cash-Pooling beseitigt werden. Der Entwurf sieht eine Lockerung des strikten Auszahlungsverbots des § 30 GmbHG vor und nimmt alle das Stammkapital angreifenden Leistungen mit Kreditcharakter an Gesellschafter vom Verbot des § 30 GmbHG aus, sofern sie nur "im Interesse der Gesellschaft" liegen. Innerhalb der Prüfung des Gesellschaftsinteresses können nach der Begründung des Gesetzesentwurfs als Kriterien u.a. die Angemessenheit der Verzinsung, die Möglichkeit der Gesellschaft, die Bonität des Schuldners frühzeitig abschätzen zu können und die Kürze der Kündigungsfristen berücksichtigt werden.

 

 

5. Neuregelung des Eigenkapitalersatzrechts

 

Die Behandlung von Gesellschafterdarlehen in der Krise einer GmbH, das sog. Eigenkapitalersatzrecht,  soll neu geregelt werde. Bislang werden nur Gesellschafterdarlehen, die in der Krise der Gesellschaft gewährt oder nicht zurückgefordert werden, wie Stammkapital behandelt, sodass sie in der Insolvenz hinter allen anderen Gläubigern zurückstehen. Der Entwurf verlagert die Regelungen über eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen vom Gesellschaftsrecht in das Insolvenzrecht. Dementsprechend sollen §§ 32a und 32b GmbHG aufgehoben und die Insolvenzordnung insoweit ergänzt werden. Nach dem Entwurf soll es künftig keine Unterscheidung mehr zwischen "eigenkapitalersetzenden" und "normalen" Gesellschafterdarlehen geben. Vielmehr sollen alle Gesellschafterdarlehen im Insolvenzfall stets nachrangig sein, gleich ob sie in der Krise gewährt wurden oder nicht. Darüber hinaus sollen die durch die Gesellschaft im Jahr vor der Insolvenz auf Gesellschafterdarlehen zurückgezahlten Beträge durch Insolvenzanfechtung wieder zur Masse gezogen werden können.
Gleichzeitig soll durch eine Änderung des § 30 GmbHG klargestellt werden, dass als Fremdkapital vom Gesellschafter gegebene Beträge nicht dem Eigenkapital zuzurechnen sind und Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen folglich nicht gegen das Gesetz verstoßen. Die in die Insolvenzordnung verlagerten Vorschriften sollen außerdem auf Gesellschaften aller Rechtsformen und grundsätzlich auch auf ausländische Gesellschaften anwendbar sein. Auf diese Weise soll die Rechtslage vereinfacht und verständlicher gestaltet und die Behandlung von Gesellschafterdarlehen insgesamt handhabbarer gemacht werden.

 

 

6. Maßnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen

 

Schließlich enthält der Entwurf Maßnahmen, mit denen Missbrauchsmöglichkeiten bei der GmbH eingeschränkt werden sollen. In den vergangenen Jahren wurden immer wieder ordnungsgemäße Insolvenzen oder Liquidationen durch wiederholte Übertragung der Geschäftsanteile, Verlegung des Sitzes und Niederlegung des Geschäftsführeramtes ohne Neubestellung verhindert (sog. Bestatterfälle). Dagegen wendet sich der Entwurf. Künftig trifft auch den Gesellschafter der GmbH die Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenzantrag zu stellen, sofern kein Geschäftsführer bestellt ist oder dessen Aufenthaltsort unbekannt ist. Des Weiteren soll die Zustellung von Willenserklärungen an die Vertreter der Gesellschaft unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift ermöglicht werden. Parallel soll die öffentliche Zustellung auch bei Nichterreichbarkeit unter der im Register eingetragenen Adresse erfolgen können. Nach § 35 Abs. 2 GmbHG soll die Gesellschaft im Fall der Führungslosigkeit, d.h. insbesondere bei Amtsniederlegung des Geschäftsführers, ersatzweise durch jeden Gesellschafter vertreten werden. Schließlich werden die Ausschlussgründe für die Bestellung zum Geschäftsführer erweitert.

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