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Grundlagen der Unternehmensnachfolge
Von Dr. jur. Jan C. Nordmeyer In Ostwestfalen-Lippe werden rund 20.000 Unternehmen bis zum Jahr 2010 eine Nachfolgelösung finden müssen. Eine frühzeitige und konsequente Vorbereitung der Unternehmensnachfolge wird jedoch nach wie vor von einer Vielzahl der betroffenen Unternehmer eher stiefmütterlich behandelt. Neben den betriebswirtschaftlichen und persönlichen Weichenstellungen bedarf es insbesondere auch einer sorgfältigen rechtlichen Vorbereitung, damit die Übertragung eines Unternehmens – meist der wesentliche Vermögenswert eines mittelständischen Unternehmers – ohne größere Reibungsverluste vollzogen werden kann. Nachfolgend soll ein kurzer Überblick über die rechtlichen Problemfelder und Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unternehmensnachfolge gegeben werden. Hierbei sollen die betroffenen Personenkreise für die bevorstehenden Probleme sensibilisiert und ihnen konkrete Lösungsansätze geboten werden. Vergegenwärtigt man sich nämlich, dass vor einer jeden individuellen Beratung zwingend die nachfolgend nur exemplarisch angeführten Fragestellungen zu beantworten sind,
wird klar, dass allgemeine Patentlösungen nicht angeboten werden können, sondern eine sinnvolle Beratung nur unter Berücksichtigung der Vorgaben des konkreten Einzelfalles möglich ist. Allzu häufig wird mit der Unternehmensnachfolge zu lange gewartet, sodass die fehlende Planung sich sowohl zivil- als auch steuerrechtlich schädlich auswirken kann. Mangels anderweitiger lebzeitiger oder letztwilliger Verfügungen fällt das Unternehmensvermögen in den Nachlass. Bei mehreren Erben besteht dann die Gefahr, dass eine kaum handlungsfähige Erbengemeinschaft entsteht, die mit einem Streit über das Unternehmenserbe leicht die Existenz des Betriebes bedrohen kann. Aber auch in den Fällen, in denen der betroffene Personenkreis rechtzeitig Maßnahmen für eine vermeintlich reibungslose Unternehmensnachfolge getroffen hat, zeigt die Praxis, dass dabei allzu häufig steuerrechtliche Erwägungen im Vordergrund gestanden haben. Diese führen dann nicht selten dazu, dass eine ausgewogene Verteilung des Vermögens nach den Vorstellungen des potentiellen Erblassers nicht erreicht wird. Folge einer solchen „steuerlastigen“ Nachfolgeplanung sind wiederum häufig erbitterte Zivilprozesse, bei denen die Gefahr besteht, dass diese letztlich zu Lasten des Unternehmens und damit zu Lasten der Arbeitnehmer dieses Unternehmens gehen. Auch wenn eine zutreffende Gestaltung der Gemengelage von Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Erbschaftssteuerrecht und Ertragssteuerrecht Rechnung tragen muss, bleibt es dabei, dass letztlich der Wille des übertragenden Unternehmers bei der Wahl der Gestaltung entscheidend zu berücksichtigen ist. Neben den steuerrechtlichen Fragestellungen sind also bei der Planung der Unternehmensnachfolge, insbesondere auch die gesellschaftsrechtlichen und erbrechtlichen Fragestellungen zu berücksichtigten. Dementsprechend werden zunächst einige Rechts- und Beteiligungsformen, die bei der Unternehmensnachfolge eine Rolle spielen können, vorgestellt. Sodann werden in den beiden folgenden Aufsätzen die erbrechtlichen Grundlagen beschrieben und die Vor- bzw. Nachteile möglicher lebzeitiger und letztwilliger Verfügungen dargestellt. Die Planung der Unternehmensnachfolge bieten einen willkommenen Anlass über die Rechtsform des Unternehmens und die Möglichkeit von gesellschaftsrechtlichen Optimierungen, bspw. durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz, nachzudenken. Insbesondere das Umwandlungsgesetz bietet eine Reihe von interessanten Möglichkeiten steuerneutral von der einen Gesellschaftsform in eine andere zu wechseln, Betriebe in mehrere selbständige Gesellschaften aufzuspalten oder Teilbetriebe gesellschafts- und damit auch haftungsrechtlich zu verselbständigen. Der Unternehmer kann so bereits frühzeitig die Voraussetzungen schaffen, um Teile seines Unternehmens als rechtlich selbständige Einheiten an die jeweils von ihm auserwählten Nachfolger zu übertragen. Des weiteren bietet sich in einem früheren Stadium der Planung der Unternehmensnachfolge die Rechtsform der stillen Gesellschaft an. Die stille Gesellschaft wird zwischen dem Inhaber eines Handelsgeschäft und dem stillen Gesellschafter begründet. Dieser erbringt an den Inhaber eine Einlage und wird dafür am Gewinn und – im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung – Verlust des Inhabers beteiligt. Eine Eintragung der stillen Gesellschaft in das Handelsregister erfolgt grundsätzlich nicht. Einkommensteuerrechtlich bezieht der stille Gesellschafter Kapitaleinkünfte, soweit nicht seine Rechtstellung weitergehend der eines Kommanditisten angeglichen wird mit der Folge, dass gewerbliche Einkünfte zu versteuern wären (sogenannter atypisch stiller Gesellschafter). Die stille Beteiligung braucht sich nicht auf die Gewinnbeteiligung zu beschränken. Der stille Gesellschafter kann sich im weiten Umfang am Geschäft des Unternehmers beteiligen. So ist neben der unabdingbaren Gewinnbeteiligung eine Beteiligung am Verlust, an den Anlagewerten, an den offenen und stillen Rücklagen oder an einem etwaigen Geschäfts- und Firmenwert zu denken. Bei der stillen Gesellschaft handelt es sich also um einen äußerst variablen Gesellschaftstyp, der im Wege der vertraglichen Gestaltungsfreiheit den jeweiligen Bedürfnissen stufenweise angepasst werden kann. Durch entsprechende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag kann die stille Gesellschaft – beschränkt auf das Innenverhältnis – den handelsrechtlichen Personengesellschaften weitgehend angenähert werden. Aber auch eine Annäherung an die Körperschaften ist möglich, indem ihr im Innenverhältnis eine körperschaftliche Fassung gegeben wird. So kann von einer anfänglich nur finanziellen Beteiligung im Wege der Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters allmählich auf eine Beteiligung am Verlust und den Anlagewerten, den offenen und stillen Rücklagen sowie dem Geschäfts- oder Firmenwert übergegangen werden. Bis dann letztlich auch etwaige Geschäftsführungsbefugnisse auf den stillen Beteiligten – jedoch jeweils noch im Innenverhältnis - übertragen werden. So können die Fähigkeiten, Neigungen und Begabungen der potentiellen Nachfolgers bestmöglich berücksichtigt werden, ohne dass diejenigen Familienangehörigen, die (zunächst) keinen Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens nehmen sollen, finanziellen benachteiligt werden. Zu einem späteren Zeitpunkt, wenn sich herauskristallisiert hat, wer das Unternehmen bestmöglich weiterführen kann, kann dessen stille Beteiligung dann in eine entsprechende – dann auch außenwirkungsbegründende – Beteiligung umgewandelt werden. 1. Gesetzliche Erbfolge: Hat der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen (Testament/Erbvertrag) verfasst, gilt die gesetzliche Erbfolge, die detailliert im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist. Zumindest für den Fall, dass zum Nachlass ein Unternehmen gehört, kann die gesetzliche Erbfolge zu erheblichen Problemen führen. Bei der gesetzlichen Erbfolge werden der überlebende Ehegatte und die nächsten Verwandten des Erblassers dessen Erben. Diese bilden eine Erbengemeinschaft, welche auf Auseinandersetzung angelegt ist. Sämtliche Entscheidungen über die einzelnen zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände, also u.U. auch etwaige unternehmerische Entscheidungen, müssen dann gemeinschaftlich getroffen werden. Bei Meinungsverschiedenheiten bleibt dann meist nur die Erbauseinandersetzung durch Veräußerung und Aufteilung des Veräußerungserlöses. Welche Verwandten in welchem Umfang neben dem überlebenden Ehegatten Erben des Erblassers werden, regelt das Gesetz wie folgt: Das Gesetz teilt die Verwandten in sogenannte Ordnungen ein. Erben erster Ordnung sind die Kinder des Erblassers; ersatzweise deren Kinder und Kindeskinder. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers mit samt deren Verwandten, also die Geschwister, Nichten und Neffen. Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Nachkommen. Erben vierter Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Nachkommen. Die nächsten Verwandten, wie z. B. Kinder und Enkel, schließen die jeweils weiter entfernten Verwandte der nachfolgenden Ordnungen aus. Alle Kinder bzw. die auf ihnen beruhenden Stämme erhalten einen gleichen erbrechtlichen Anteil. Auf die individuelle Lage oder Fähigkeit des einzelnen Erben und seine etwaigen besonderen Beziehungen zum Erblasser wird bei der gesetzlichen Erbfolge also gerade keine Rücksicht genommen. Leben beispielsweise zum Zeitpunkt des Erbfalls weder Kinder noch Enkelkinder des Erblassers, so kommen die sogenannten Erben zweiter Ordnung, also die Eltern des Erblassers oder deren Kinder, zum Zuge. Diese bilden dann zusammen mit dem überlebenden Ehegatten eine Erbengemeinschaft. Sollte ein Elternteil verstorben sein, treten an die Stelle dieses verstorbenen Elternteils dessen Nachkommen, also unter Umständen auch der/die verhasste oder womöglich gar nicht bekannte Stiefbruder/-schwester. Schon dieser kurze Überblick über einige der Rechtsfolgen bei der gesetzlichen Erbfolge verdeutlichen, dass diese regelmäßig ungeeignet sein wird, um eine erfolgreiche und reibungslose Unternehmensnachfolge zu gewährleisten. 2. Verfügung von Todes wegen: Wenn eine lebzeitige Nachfolgeregelung nicht oder noch nicht für möglich erachtet wird, ist daher zumindest die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen zu empfehlen. Das Gesetz räumt dem Erblasser die Möglichkeit ein, seine Erbfolge abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen privatautonom zu regeln. Dafür stehen dem Erblasser die einseitige letztwillige Verfügung durch privatschriftliches oder notarielles Testament, das gemeinschaftliche Testament, welches er ausschließlich mit seinem (Ehe)Partner errichten kann und der notariell zu beurkundende Erbvertrag zur Verfügung. Bei den letzten beiden Formen ist zu beachten, dass die darin enthaltenen wechselbezüglichen Verfügungen nach dem Tod eines der Beteiligten grundsätzlich nicht mehr geändert werden können. Begrenzt wird die letztwillige Verfügungsfreiheit des Erblassers nur durch das gesetzlich vorgeschrieben Pflichtteilsrecht. Durch dieses werden die nahen Angehörigen vor sie übergehenden oder benachteiligenden letztwilligen Verfügungen des Erblassers insoweit geschützt, als es ihnen zumindest eine gewisse finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils sichert. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Erblasser durch seine Verfügung von Todes wegen frei bestimmen kann, an welche Person(en) bestimmte Nachlassgegenstände, w.z.B. sein Unternehmen, mit seinem Tod fallen sollen. So kann der Erblasser beispielsweise durch die Anordnung eines Vermächtnisses einem Dritten einen bestimmten Vermögensgegenstand zuwenden. Der Bedachte wird in diesem Fall nicht Erbe, sondern hat als Vermächtnisnehmer lediglich eine Forderung gegen den oder die Erben. Des Weiteren kann der Erblasser sowohl durch eine sogenannte Teilungsanordnung als auch durch ein Vorausvermächtnis auf die Art und Weise, wie sein Vermögen unter mehreren Miterben aufgeteilt wird, Einfluss nehmen. Eine Teilungsanordnung liegt immer dann vor, wenn der Erblasser einem einzelnen Erben einen Vermögensgegenstand zugewendet hat, der wertmäßig höher liegt als sein eigentlicher Erbteil und der Erblasser wünscht, dass dieser Mehrwert unter den Miterben zum Ausgleich zu bringen ist. Ein solcher Wertausgleich findet bei dem sogenannten Vorausvermächtnis gerade nicht statt. Auch hier bestimmt der Erblasser zwar, dass ein bestimmter Nachlassgegenstand an einen bestimmten Erben fallen soll. Im Falle des Vorausvermächtnisses will der Erblasser diesem Erben aber einen eventuellen Mehrwert zusätzlich zu seinem Erbteil zuwenden. Eine Ausgleichspflicht für den besonders bedachten Erben besteht dann nicht. Gerade dann, wenn zum Nachlass unternehmerisches Vermögen gehört, welches ausschließlich einem Miterben zugeordnet werden soll, sind diese beiden Rechtsinstitute zur Vermeidung von Auslegungsstreitigkeiten zu empfehlen. Der Erblasser kann mit Hilfe der Teilungsanordnung oder des Vorausvermächtnisses eine klare Anordnung treffen, ob ein etwaiger die Erbquote übersteigender Mehrwert des zugeordneten Nachlassgegenstandes (Unternehmens) zur Ausgleichspflicht führen sollen (dann Teilungsanordnung) oder eine solche Ausgleichspflicht gerade nicht bestehen soll (dann Vorausvermächtnis). Bei der Abfassung solcher letztwilligen Verfügungen ist auf Grund der Abgrenzungsschwierigkeiten größte Sorgfalt geboten und daher eine Beratung durch einen Anwalt oder Notar anzuraten. Insbesondere bei besonders jungen potentiellen Erben ist schließlich die Anordnung einer Testamentsvollstreckung in Form einer sog. Dauervollstreckung empfehlenswert. Der Erblasser kann so einem Testamentsvollstecker für einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren die Verwaltungsbefugnis über den Nachlass übertragen. Der Erbe bleibt zwar Inhaber des geerbten Vermögens, seine Verfügungsbefugnis darüber ist jedoch weitgehend eingeschränkt. Es wurde bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Regelung der Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten derjenigen durch Verfügung von Todes vorzuziehen ist. Für eine frühzeitige, lebzeitige Regelung der Unternehmensnachfolge spricht nicht nur der Umstand, dass unter Lebenden der Nachfolger besser ausgewählt, ausgebildet und in die Leitung des Unternehmens eingeführt werden kann, vielmehr sprechen auch die nachfolgenden rechtlichen Erwägungen für eine rechtzeitige Übertragung zu Lebzeiten: Eine Verfügung von Todes wegen kann ausgelegt und damit missgedeutet werden und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann diese sogar insgesamt oder bestimmte Teile daraus angefochten werden, was zur Nichtigkeit der angefochtenen Bestimmungen führen kann. Eine Lebzeitige Regelung kann hingegen regelmäßig nicht ausgelegt werden. Sollte es dennoch zu Missverständnissen zwischen den potentiellen Erben und dem Nachfolger kommen, steht der „Senior“ noch zur Verfügung um etwaige Streitigkeiten zu schlichten. Ein weiterer Gesichtspunkt ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die Freibeträge, die vor allem Ehegatten, Kindern und Enkelkindern zustehen, können alle zehn Jahre neu in Anspruch genommen werden, sodass sie sich verdoppeln und verdreifachen können, wenn der potentielle Erblasser rechtzeitig beginnt, sich von seinem Vermögen zu trennen. Schließlich kann auch ein etwaiger Pflichtteilsanspruch minimiert werden, da Schenkungen, die länger als zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers vorgenommen wurden, nicht mehr zu dem sogenannten „Pflichtteilsergänzungsanspruch“ führen. Von einer vorweggenommenen Erbfolge, bei der es sich um ein Rechtsgeschäft handelt, mit dem ein künftiger Erblasser schon zu seinen Lebzeiten sein Vermögen im Ganzen oder einzelne Vermögensgegenstände auf einen oder mehrere als künftige Erben in Aussicht genommene Empfänger überträgt, ist das Rechtsgeschäft unter Lebenden auf den Todesfall zu unterscheiden. Bei letzterem gibt der potentielle Erblasser lediglich ein Schenkungsversprechen ab, das dadurch bedingt ist, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Vollzieht der potentielle Erblasser die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstandes nicht vor seinem Tod, so finden auf ein solches Schenkungsversprechen die Vorschriften über die Verfügung von Todes wegen, insbesondere deren Formvorschriften Anwendung. Die Rechtsgeschäfte, die im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge getroffen werden, unterliegen demgegenüber nicht dem Erbrecht, sie sind nicht typisiert sondern frei gestaltbar. Meist werden solche Vermögensübertragungen mit einer Verpflichtung zur (Alters-) Vorsorge oder mit Abfindungszahlungen an weichende Erben kombiniert. Anstelle einer reinen Schenkung wird also regelmäßig eine gemischte Schenkung oder eine Schenkung unter Auflagen vereinbart. Die Versorgung des Übergebers und seines Ehegatten erfolgt meist durch Vereinbarung wiederkehrender, wertgesicherter Bezüge und - soweit auch Grundbesitz übertragen wird - eines Wohnungsrechts. Soweit Grundbesitz übertragen wird, ist auf die Sicherung der vereinbarten Gegenleistungen durch Eintragung von Wohnungsrecht und Reallasten im Grundbuch zu achten. Darüber hinaus ist die Vereinbarung einer befreienden Schuldübernahme für alle betrieblichen Verbindlichkeiten üblich. Die Versorgung des Übergebers kann auch durch Bestellung eines Nießbrauchs an dem übergebenen Unternehmen sichergestellt werden, wobei folgende Gestaltungsalternativen in Betracht kommen:
Als Sicherung für den Übergeber können Rücktritts- und Widerrufsrechte vereinbart werden. Die bei Grundstücksübertragung häufig vereinbarten Widerrufs- und Rücktrittsrechte können auch im gewerblichen Bereich vereinbart und bei Übertragung eines Betriebsgrundstücks auch durch Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert werden. Zu beachten ist jedoch, dass solche Rücktritts- und Widerrufsrechte die Kreditmöglichkeiten des Erwerbers stark beschränken können. Eine Übertragung unter freiem Widerrufsvorbehalt, verbunden mit umfangreichen Verwaltungs- und Verfügungsrechten des Übergebers, kann sogar dazu führen, dass das wirtschaftliche Eigentum beim Übergeber verbleibt, was wiederum zu steuerrechtlichen Nachteilen führen kann. Schließlich ist daran zu denken, dass der Übertragende dem Beschenkten ein Verfügungsverbot auferlegen kann. So kann bestimmt werden, dass der Beschenkte etwa zu Lebzeiten des Übertragenden das übertragene Unternehmen nicht ohne dessen Zustimmung veräußern oder belasten darf und dass er dieses bei einem Verstoß unter Umständen wieder zurückzuübertragen hat. Eine solche Rückübertragungsverpflichtung kann auch für den Fall vereinbart werden, dass der Beschenkte ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstirbt. Im Übertragungsvertrag sollte auch eine Regelung darüber getroffen werden, inwieweit der Empfänger die Zuwendung bei einem späteren Erbfall zur Ausgleichung oder Anrechnung zu bringen hat, und/oder ob er ganz oder teilweise auf seinen Pflichtteil verzichtet. Hand in Hand sollte damit möglichst eine Regelung mit den nicht bedachten Pflichtteilsberechtigten gehen, da diesen ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zusteht, den sie ggf. beim Ableben des Erblassers gegenüber dem Bedachten geltend machen können, wenn die bereits oben erwähnte Zehn-Jahres-Frist dann noch nicht abgelaufen ist. |
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