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Geplantes Gesetz zur Sicherung der Unternehmensnachfolge
Von Dr. jur. Jan C. Nordmeyer Der erfolgreiche Fortbestand eines Unternehmens hängt nicht selten auch von der ordentlichen Planung der Unternehmensnachfolge ab. Das von der großen Koalition geplante Gesetz zur Sicherung der Unternehmensnachfolge sowie die für September d. J. erwartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuerrechts bietet Anlass, die konkrete Nachfolgeplanung eines Unternehmens in den Focus zu rücken bzw. bereits ins Auge gefasste Nachfolgeplanungen noch einmal zu überdenken. Das geplante Gesetz zur Sicherung der Unternehmensnachfolge wird die Erbschaftsteuerbelastung von Unternehmern zum 01. Januar 2007 grundlegend verändern. Auf den ersten Blick scheint es zu einer erheblichen Steuerentlastung bei der Übertragung auf die nächste Generation insbesondere bei mittelständischen Familienunternehmen zu kommen. Nach dem Gesetzesentwurf wird die auf produktiv eingesetztes Vermögen bis zur Höhe von 100 Mio. € entfallende Erbschaft- und Schenkungssteuer über einen Zeitraum von 10 Jahren gestundet. In diesem Zeitraum wird die Steuerschuld in gleichen Jahresraten jährlich um 10 % erlassen, wenn der Erbwerber den Betrieb fortführt. Wird der Betrieb also 10 Jahre lang fortgeführt, entfällt insoweit die Erbschaft-/Schenkungssteuer in vollem Umfang. Diese in der Tat steuerentlastenden Segnungen kommen aber nur denjenigen Betrieben zugute, die über begünstigtes -nämlich produktives- Vermögen verfügen. Die endgültige Abgrenzung zwischen begünstigten, also produktiven und nicht begünstigten, also nicht produktiven Vermögen kann nur schwer prognostiziert werden. Nach der bisherigen Gesetzesbegründung der Bundesregierung soll die erbschafts- und schenkungssteuerrechtliche Begünstigung für solches Vermögen abgeschafft werden, welches der weitgehend risikolosen Renditeerzielung dient und in der Regel weder die Schaffung von Arbeitsplätzen noch zusätzliche volkswirtschaftliche Leistungen bewirkt. Es spricht also vieles dafür, dass zum nicht produktiven Vermögen Geld und Geldforderungen gegenüber Kreditinstituten sowie vergleichbare Forderungen, Wertpapiere, Minderbeteiligungen am Nennkapital von Kapitalgesellschaften sowie insbesondere drittvermietete Grundstücke und Gebäude gehören werden. Darüber hinaus werden auch Seeschiffe, Flugzeuge sowie immaterielle Werte wie Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte wohl zu dem nicht begünstigten Vermögen zählen. Eine Ausnahme wird wohl nur für im Rahmen einer Betriebsaufspaltung von der Besitzgesellschaft an die Betriebsgesellschaft verpachtete Grundstück, Gebäude und Betriebsanlage gelten. Insbesondere die zeitliche Komponente der geplanten Neuregelung muss beachtet werden. In den Genuss der vollständigen Steuerbefreiung kommt nur derjenige, der das übertragene Unternehmen 10 Jahre lang fortführt und nach jüngsten Plänen des Gesetzgebers auch die vorhandenen Arbeitsplätze in dieser Zeit erhält. Ein Verstoß gegen die Arbeitsplatzklausel soll zu einer Kürzung der Begünstigungen führen. Zu berücksichtigen ist also, dass an die Stelle der erhofften vollen Freistellung eine im Vergleich zur heutigen Rechtslage erheblich erhöhte Erbschaftsteuerbelastung auf den Empfänger zukommen kann, wenn das Unternehmen -aus welchen Gründen auch immer, also auch infolge einer Insolvenz oder einer auch nur teilweisen Stillegung oder Veräußerung- nicht den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum fortgeführt werden kann. Auch wenn das geplante Gesetz den Namen „ Gesetz zur Sicherung der Unternehmensnachfolge“ trägt, kann es zu erheblichen Steuermehrbelastungen kommen, es also eher zu einer Gefährdung der Unternehmensnachfolge führen. Nach heutiger Rechtslage werden Immobilien nicht mit ihrem Verkehrswert, sondern mit einem erheblich (bis zu 40 %) niedrigeren Wert bei der Berechnung der Erbschaft-/Schenkungssteuer in Ansatz gebracht. Auch Betriebsgrundstücke werden entsprechend niedrig bewertet. Des weiteren gibt es für Betriebsvermögen – bei dem derzeit grundsätzlich nicht zwischen produktiven und nicht produktiven Vermögen unterschieden wird - einen Freibetrag in Höhe von derzeit 225.000,00 €, einen pauschalen Bewertungsabschlag von 35% und eine weitere Begünstigung durch Übernahme der Steuerbilanzwerte. Wegen dieser Ungleichbehandlung im Verhältnis zu sonstigen Vermögen, wie beispielsweise Geld oder Wertpapiere, wurde das Bundesverfassungsgericht angerufen, dessen Entscheidung für September d. J. erwartete wird. Diese Entscheidung wird das geplante Gesetz zur Sicherung der Unternehmensnachfolge noch entsprechend beeinflussen. Im Ergebnis ist damit zu rechnen, dass die Privilegierung der Immobilien und des nicht produktiven Betriebsvermögens abgeschafft wird. Auch ist eine Änderung in den Steuerklassen und eine Erhöhung der Steuersätzen zu befürchten. Trotz der Schwierigkeiten für eine sachkundige Prognose im Detail können daher die Verlierer der geplanten Reform heute schon wie folgt identifiziert werden: Immobilieneigentümer sowie die Inhaber nicht produktiven Vermögens, eigenkapitalstarke und gesellschafterdarlehensfinanzierte Unternehmen sowie Personen, die in ungünstigen Steuerklassen verschenken oder vererben möchten (z. B. an die Lebensgefährtin oder an Neffen und Nichten). Aktueller Handlungs- und Beratungsbedarf besteht daher für alle, die zu dem vorbeschriebenen Personenkreis der potentiellen Verlierer der Reform gehören. Weil ab dem 01. Januar 2007 voraussichtlich die erhebliche Unterbewertung von Immobilien und die noch geltenden Bewertungsabschläge und Freibeträge für Betriebsvermögen nicht mehr gelten werden, ist derzeit im Einzelfall genau zu überprüfen, ob eine Unternehmensübertragung auf die nächste Generation noch in diesem Jahr nicht steuergünstiger vollzogen werden kann. Im Rahmen einer solchen Beratung können dann auch so typische Fehler wie das Berliner Testament in Form der Alleinerbeinsetzung des Ehepartners mit der Folge der doppelten Besteuerung des Nachlasses und der Verdoppelung von Pflichtteilsansprüchen der Kinder oder das Fehlen jeglicher letztwilliger Verfügung mit der Folge des gesetzlichen Erbrechts, welches in der Regel eine schwerfällige Erbengemeinschaft für die Verwaltung des Nachlasses und seiner Verwertung vorschreibt, beseitigt werden. Es gibt also gute -nicht nur steuerrechtliche- Gründe eine geplante Unternehmensnachfolge noch rechtzeitig in diesem Jahr mit einem kompetenten Berater zu erörtern, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. |
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