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Alle Jahre wieder - Streit um das Weihnachtsgeld
Von Dr. jur. Christoph Meyer-Rahe Vom Arbeitnehmer zum Jahresende sehnlichst erwartet, vom Arbeitgeber gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten als Einsparmöglichkeit entdeckt, gerät das Weihnachtsgeld schnell zum Zankapfel. In die Pflicht, Weihnachtsgeld zahlen zu müssen, kann der Arbeitgeber schnell geraten. Zwar steht in keinem Gesetz etwas von einem Anspruch auf Weihnachtsgeld. Und auch wenn der Arbeitgeber nicht selbst durch arbeitsvertragliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen das Weihnachtsgeld zugesagt hat, kann sich ein Anspruch aus einem Tarifvertrag oder aus der sogen. betrieblichen Übung ergeben: Hat der Arbeitgeber demnach über einige Jahre, i.d.R. drei Jahre, ohne jeglichen Vorbehalt Weihnachtsgeld gezahlt, erwächst den Arbeitnehmern für die Zukunft ein Anspruch darauf. Diese betriebliche Übung kann nur unter schwierigen Voraussetzungen wieder beseitigt werden. Aus diesem Grunde ist es in diesem Falle äußerst ratsam, bei der Zahlung des Weihnachtsgeldes deutlich und nachweisbar darauf hinzuweisen, daß die Zahlung nur unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgt, um nämlich so die Entstehung der betrieblichen Übung zu verhindern.
Ein solcher Vorbehalt sollte auch dringend in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden, wenn dort ein Anspruch auf Weihnachtsgeld geregelt ist. Allerdings ist hier Vorsicht geboten: Werden Formulararbeitsverträge verwendet, muß sich diese Vorbehaltsklausel neuerdings an dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen messen lassen und daher einige Voraussetzungen erfüllen. Überhaupt kann sich der Arbeitgeber durch geschickte Formulierung der Weihnachtsgeldzusage, sei es im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, einige Vorteile und damit bares Geld sichern. So kann er das bereits gezahlte Weihnachtsgeld unter Umständen auch noch bis zum 30. Juni des Folgejahres zurückverlangen, wenn die betreffenden Mitarbeiter bis dahin aus dem Unternehmen ausscheiden. Auch kann er regeln, daß das Weihnachtsgeld für jeden Krankheitstag um 1/60 gekürzt wird oder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, die sich im Erziehungsurlaub befinden, für diese Zeit gar kein Weihnachtsgeld gezahlt werden muß.
Angesichts der jüngsten Tarifstreitigkeiten und Arbeitskämpfen sei noch darauf hingewiesen, daß auch für Zeiten des Streiks das Weihnachtsgeld ausgeschlossen werden kann. Wichtig ist in all diesen Fällen aber, daß die Bedingungen für die Weihnachtsgeldzahlung präzise formuliert werden. So muß z.B. bereits streng zwischen dem Weihnachtsgeld an sich im Sinne einer Gratifikation und dem 13. Monatsgehalt unterschieden werden: Letzteres kann nämlich beispielsweise nicht mehr im Falle des vorzeitigen Ausscheidens zurückgefordert werden und muß selbst bei Ausscheiden vor dem Fälligkeitszeitpunkt anteilig ausgezahlt werden.
Fazit: Selbst das Weihnachtsgeld unterliegt der arbeitsrechtlichen Überregulierung, birgt bei richtiger Handhabung aber durchaus Einsparpotential. |
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